§ 14 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin
Dritter Abschnitt – Behandlung und Beförderung von Leichen
§ 14 BestG – Öffentliches Ausstellen von Leichen
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.