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§ 14 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 2 – Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgSchulG – Zulassung von Lernmitteln

(1) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 geeignet sein.

(2) Schulbücher und andere dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Schülerin und den Schüler bestimmt sind (Lernmittel), dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium zugelassen sind.

(3) Sie sind zuzulassen, wenn sie

  1. 1.
    Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
  2. 2.
    mit den grundlegenden Zielen und Inhalten der Rahmenlehrpläne vereinbar sind und
  3. 3.
    nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts- oder religionsdiskriminierendes oder ein rassistisches Verständnis fördern und nicht den Zielen und Grundsätzen gemäß § 4 zuwiderlaufen.

Die Zulassung soll versagt werden, wenn die Anschaffung im Rahmen der Lernmittelfreiheit wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Neuauflage die Weiterbenutzung der bisherigen Auflage erschwert, weil ohne hinreichenden sachlichen Grund Veränderungen vorgenommen wurden.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den weiteren Voraussetzungen der Zulassung von Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.