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§ 14 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgKWahlG – Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss für das Wahlgebiet,

  2. 2.

    die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.

(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils eine gemeinsame Wahlleiterin oder einen gemeinsamen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter berufen. Die vom Amtsausschuss berufene Wahlleiterin oder der vom Amtsausschuss berufene Wahleiter übernimmt die Aufgabe der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinden und beruft die beisitzenden Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.