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§ 14 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgArchivG – Brandenburgisches Landeshauptarchiv

(1) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist eine Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Landesministeriums. Es ist zuständig für das Archivgut des Landes.

(2) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist auch zuständig für Unterlagen von Stellen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 3, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes.

(3) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv übernimmt auch Archivgut anderer Herkunft, insbesondere

  1. 1.
    Unterlagen von Stellen gemäß § 1 Abs. 2, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,
  2. 2.
    Unterlagen von kommunalen Stellen, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,
  3. 3.
    Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts nach Einvernehmen mit den Eigentümern,
  4. 4.
    Unterlagen auf Grund letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen.

(4) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann für die obersten Landesbehörden Zwischenarchive gemäß § 2 Abs. 4 einrichten und unterhalten.

(5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv nimmt Aufgaben der Archivberatung und Archivpflege wahr. Es berät und unterstützt

  1. 1.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre gemäß § 4 Abs. 4 eingerichteten Archive,
  2. 2.
    kommunale Stellen und ihre Archive und
  3. 3.
    natürliche und juristische Personen des Privatrechts und ihre Archive

bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes sowie bei der Aus- und Weiterbildung des in diesen Archiven tätigen Archivpersonals.