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§ 14 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Fundwesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgAGBGB – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach den § § 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.

(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wurde, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung ausgehängt wurde.