Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Vierter Teil – Bauzustandsanzeigen
§ 14 BauVorlVO – Baubeginnsanzeige (1)
Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).
(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden müssen, ist eine Erklärung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 73 Abs. 7, § 68 Abs. 7 Satz 3 LBO) vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.
(2) Die prüfpflichtigen Standsicherheitsnachweise müssen nach § 67 Abs. 4 und § 69 Abs. 3 Satz 2 LBO spätestens zehn Werktage vor Baubeginn geprüft der Bauaufsichtsbehörde vorliegen; in den übrigen Fällen gilt für die nach § 73 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO geprüften Standsicherheitsnachweise Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Muss der Standsicherheitsnachweis nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes hierüber vorzulegen.