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§ 14 BVerfSchG
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bundesamt für Verfassungsschutz

Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 BVerfSchG – Dateianordnungen

(1) 1Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung der Datei,

  2. 2.

    Zweck der Datei,

  3. 3.

    Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

  4. 4.

    Anlieferung oder Eingabe,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

  7. 7.

    Protokollierung.

2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(2) 1Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. 2Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

Zu § 14: Geändert durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 2), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2499), 17. 11. 2015 (BGBl I S. 1938), 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2097) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).