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§ 14 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPräsWahlG
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BPräsWahlG

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:

§ 14: Früherer Satz 2: Aufhebungsvorschrift