Gesetze

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§ 14 BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Bundesrecht

Abschnitt III – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolBG
Gliederungs-Nr.: 2030-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 BPolBG – Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.