§ 14 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
§ 14 BImAG – Überleitung von Verfahren
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.