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§ 14 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImAG
Gliederungs-Nr.: 643-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BImAG – Überleitung von Verfahren

Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.