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§ 14 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Organisation → Kapitel 1 – Feuerwehr

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 14 BHKG – Pflichtfeuerwehren

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, Angehörige der Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.

(3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.