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§ 14 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 14 ArchlngG M-V – Auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in den §§ 2 und 6 Absatz 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen ohne Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 29 zu beachten und das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Kammer anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannten Gesellschaften bereits in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer anderen Architektenkammer oder Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.

(3) Die Kammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.

    sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

  2. 2.

    sie ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 besteht.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Kammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.