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§ 14 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ArchG 1991 – Kammerversammlung (1)

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. a)
    die Satzung, die Wahlordnung , die Berufsordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,
  2. b)
    die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,
  3. c)
    die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,
  4. d)
    die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,
  5. e)
    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(3) Die Satzung, die Wahlordnung , die Berufsordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung des Senats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).