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§ 14 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgGRhPf – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen des § 11 erfüllt, eine Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersversorgung nach § 12. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.