§ 14 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 4 – Abfallentsorgungsanlagen → Abschnitt 1 – Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung
§ 14 AbfWG M-V – Enteignung
Die Enteignung ist über den in § 13 Abs. 2 Satz 3 genannten Zweck hinaus zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellten Planes erforderlich ist und der Plan unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Enteignung ist auch zu Gunsten von juristischen Personen des Privatrechts zulässig, soweit diese Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1992 (GVOBl. S. 178).