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§ 14 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbfG LSA – Andienung und Zuweisung von gefährlichen Abfällen

(1) In der Verordnung nach § 13 Abs. 1 ist die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen durch Andienungsstellen zu regeln. Durch diese Verordnung kann insbesondere bestimmt werden,

  1. 1.

    dass alle gefährlichen Abfälle, die im Land Sachsen-Anhalt erzeugt und von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen worden sind oder die im Land Sachsen-Anhalt behandelt, gelagert, verwertet oder abgelagert werden sollen, den Andienungsstellen von Erzeugern oder Besitzern der Abfälle anzudienen sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung erforderlich ist;

  2. 2.

    dass für Abfälle, die bei Erzeugern oder Besitzern nur in kleineren Mengen anfallen, die Andienungspflicht auf diejenigen übergeht, die die Abfälle einsammeln und befördern;

  3. 3.

    dass gefährliche Abfälle, die in einer in Sachsen-Anhalt gelegenen betriebseigenen Entsorgungsanlage von Andienungspflichtigen entsorgt werden oder deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Andienungsstellen nicht bedarf, durch die oberste Abfallbehörde allgemein oder im Einzelfall von der Andienungspflicht ausgenommen werden können;

  4. 4.

    dass die Andienungsstellen die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuweisen haben, wobei bei der Zuweisung der von Andienungspflichtigen zu erbringende Nachweis einer annahmebereiten Entsorgungsanlage zu berücksichtigen ist;

  5. 5.

    dass Zuweisungen nach Nummer 4 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Abfallwirtschaftsplanung des Landes, des Grundsatzes der erzeugernahen Entsorgung sowie der ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik und der ökonomischen Interessen der Abfallbesitzerinnen oder der Abfallbesitzer vorzunehmen sind, wobei eine vorrangige Zuweisung von Abfällen in Anlagen, die im Land Sachsen-Anhalt gelegen sind, nicht zwingend vorgegeben ist;

  6. 6.

    dass die Andienungspflichtigen die angedienten Abfälle der zugewiesenen Entsorgungsanlage zuzuführen haben;

  7. 7.

    dass die Andienungsstellen den Andienungspflichtigen aufgeben können, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind und

  8. 8.

    dass Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet sind, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen.

(2) Ist die Zuweisung in eine Entsorgungsanlage durch die Andienungsstelle im Sinne des § 13 erforderlich, so gilt diese in der Regel als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen versagt wird. Sie ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.

(3) Die Andienungsstellen sind befugt, andienungspflichtigen Abfällen auf Kosten von Andienungspflichtigen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zu deren Beurteilung von Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.