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§ 14 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 SächsAPO-Justiz-JVD – Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz. Als Außenstellen können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden.

(2) Prüfungsorgane sind:

  1. 1.

    der Prüfungsausschuss,

  2. 2.

    der für den Justizvollzug zuständige Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Justiz als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,

  3. 3.

    die Prüfer,

  4. 4.

    die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

  1. 1.

    dem Vorsitzenden,

  2. 2.

    einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,

  3. 3.

    einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,

  4. 4.

    einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch,

  5. 5.

    einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 aus den Justizvollzugsanstalten.

(4) Zu Prüfern können Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte bestellt werden. Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zusätzlich die Aufgaben als Prüfer wahrnehmen.

(5) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus:

  1. 1.

    einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2,

  2. 2.

    einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und

  3. 3.

    einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).