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§ 14 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Erwerb der Laufbahnbefähigung → Unterabschnitt 2 – Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 ALVO M-V – In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

(1) Soweit die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten oder die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt ist, die oder der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Laufbahnbefähigung erworben hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde, welcher Laufbahn und welchem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn nach § 13 des Landesbeamtengesetzes die erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist und erteilt hierüber eine Feststellung. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben.

(2) In der Feststellung ist anzugeben, ob zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festlegung der zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann durch gesonderte Entscheidung erfolgen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Qualifizierungsmaßnamen erforderlich sind, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifikationen sowie die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten abzustellen.

(3) Soweit zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren Abschluss Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg.