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§ 14 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Abschnitt – Staatsanwaltschaft

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 14 AGGVG LSA – Ausschluss von Amtshandlungen

(1) Ein Beamter, der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er

  1. 1.
    in der Sache selbst Verletzter oder Partei ist;
  2. 2.
    Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist;
  3. 3.
    mit dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
  4. 4.
    in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Vertreter oder Bevollmächtigter des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist.

(2) Liegen bei einem Beamten, der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, Tatsachen vor, die die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so hat er diese Umstände seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und keine weiteren Amtshandlungen in der Sache vorzunehmen.