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§ 14 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 AGBGB – Umwandlung in Geldrente

(1) Der Berechtigte kann, sofern er die ihm zu überlassende Wohnung aufgibt, neben den vereinbarten Geldleistungen an Stelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, so kann er neben den vereinbarten Geldleistungen an Stelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht verschuldeter Grund vorliegt.

(2) Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert der dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteile entspricht.