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§ 14 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. 2Dabei hat sie die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen.

(2) Die Bundesanstalt kann Arbeitsuchende, soweit dies für die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes bei der Arbeitsvermittlung erforderlich ist, mit deren Einverständnis ärztlich untersuchen und begutachten; in besonderen Fällen kann sie Arbeitsuchende mit deren Einverständnis auch psychologisch untersuchen und begutachten.

(3) 1Sie kann sich in den Fällen des § 2 Nr. 4 und 6 nach der Vermittlung in Arbeit um die Festigung der Arbeitsverhältnisse bemühen, soweit dies erforderlich ist. 2Sie hat auch für Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet waren und denen eine gegenüber ihrer früheren Tätigkeit ungünstigere Beschäftigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbemühungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellengesuch aufrechterhalten.