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§ 14 1. ProdSV
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 1. ProdSV – Angabe der Wirtschaftsakteure

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. 1.

    von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und

  2. 2.

    an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.