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§ 149 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 149 SchulG – Fortgeltende Rechte und Bestimmungen bei Gymnasien

(1) Abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 in seiner ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung ist an einem Gymnasium ein achtjähriger Bildungsgang (acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe) zulässig, wenn

  1. 1.

    das Gymnasium im Schuljahr 2017/18 allein einen achtjährigen Bildungsgang anbietet,

  2. 2.

    sich die Schulkonferenz bis zum 23. Februar 2018 in einer geheimen Abstimmung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter für eine Beibehaltung des achtjährigen Bildungsganges ausspricht und

  3. 3.

    das für Bildung zuständige Ministerium nach Anhörung des Schulträgers den Beschluss der Schulkonferenz genehmigt.

Gleiches gilt für Gymnasien, die im Schuljahr 2017/18 sowohl den acht- als auch den neunjährigen Bildungsgang anbieten, für die Beibehaltung dieses doppelten Bildungsgangangebotes. Der Wechsel von einem acht- und neunjährigen Bildungsgangangebot allein auf ein achtjähriges Bildungsgangangebot ist nicht zulässig. Wenn an einem Gymnasium der acht- und neunjährige Bildungsgang angeboten wird, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung die Mindestgröße der Lerngruppen je Bildungsgang festlegen.

(2) Abweichend von § 77 Absatz 1 Satz 1 wird der Elternbeirat in der Jahrgangsstufe sieben des achtjährigen Bildungsganges des Gymnasiums für die Dauer von drei Schuljahren gewählt.