§ 149 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
§ 149 HGB – Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. 2Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Zu § 149: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).