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§ 148 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 148 SWG – Anhängige Verfahren

Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.