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§ 148 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechzehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 148 LWG 2008 – Sonstige aufrechterhaltene Rechte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Recht, ein Gewässer in anderer Weise zu benutzen, als es in § 3 WHG bestimmt ist, so bleibt es mit dem bisherigen Inhalt aufrechterhalten, soweit es auf einem besonderen Titel beruht. Das gleiche gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zwangsrechte.