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§ 148 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 6 – Besondere Bestimmungen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 148 KV M-V – Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde

(1) Wird die Verwaltung des Amtes durch eine größere amtsangehörige Gemeinde wahrgenommen (§ 126 Absatz 1 Nummer 1), kann der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 5 für den Amtsvorsteher keine Anwendung. Für die geschäftsführende Gemeinde gilt § 127 Absatz 1 und 2 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.

(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, einräumen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag können von § 147 Absatz 2 abweichende Finanzierungsregelungen vereinbart werden.