§ 148 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ELFTER TEIL – Schulträger → Dritter Abschnitt – Kommunale Schulverwaltung
§ 148 HSchG – Schulkommissionen
(1) Die Gemeinden, die Schulträger sind, und die Landkreise bilden eine oder mehrere Schulkommissionen im Sinne des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung. Den Schulkommissionen müssen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angehören.
(2) Für Schulverbände und für Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes gelten diese Vorschriften sinngemäß.