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§ 148 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Dritter Abschnitt – Kommunale Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 148 HSchG – Schulkommissionen

(1) Die Gemeinden, die Schulträger sind, und die Landkreise bilden eine oder mehrere Schulkommissionen im Sinne des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung. Den Schulkommissionen müssen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angehören.

(2) Für Schulverbände und für Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes gelten diese Vorschriften sinngemäß.