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§ 148 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 148 HGO – Maßgebliche Einwohnerzahl

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 84 Satz 1 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

(2) Ist für die Zuständigkeit einer Gemeinde eine Mindesteinwohnerzahl maßgebend, bleibt die Zuständigkeit auch bei einem Rückgang der Einwohnerzahl erhalten; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.