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§ 148 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 3. Abschnitt – Beratungsablauf

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 148 BayLTGeschO – Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten

1Federführender Ausschuss für das Finanzausgleichsgesetz, hierzu vorgelegte Änderungsgesetze und den Staatshaushalt ist der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. 2Das Finanzausgleichsgesetz und hierzu vorgelegte Änderungsgesetze werden im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mitberaten. 3Eine Mitberatung dieser Gesetze sowie des Staatshaushalts durch andere Fachausschüsse erfolgt nicht. 4Haushaltswirksame Angelegenheiten sind vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, so weit er nicht federführend ist, mitzuberaten. 5Soweit er mitberatend tätig ist, nimmt er gegenüber dem federführenden Ausschuss hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Haushalt und künftigen Haushalten Stellung.