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§ 147 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 KSVG – Satzungen

(1) Die Landkreise können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln. Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.

(2) Für den Inhalt von Satzungen, das Verfahren bei ihrem Erlass und die Genehmigungspflicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.