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§ 147 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 147 HGO – Vereinigungen der Kommunen zum Land

(1) 1Der Landtag und die Landesregierung wahren Verbindung mit den Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung ihrer Interessen bilden (Kommunale Spitzenverbände). 2Die Kommunalen Spitzenverbände beraten den Landtag und die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen. 3Sie haben in solchen Angelegenheiten gegenüber der Landesregierung ein Vorschlagsrecht.

(2) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften des Landes, durch die die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, sind diese durch ihre Spitzenverbände nach Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen zu beteiligen.