§ 147 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 147 GewO – Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
- 2.entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zu § 147: Geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992) und 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).