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§ 147 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 147 GBO – Bewirkung neuer Grundstücksbezeichnung

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

Zu § 147: Angefügt durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).