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§ 146 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Elfter Abschnitt – Verteidigung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung

1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Zu § 146: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).