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§ 146 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 146 SchulG – Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Hauptschulen und Realschulen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Haupt- oder Realschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2011 zu Regionalschulen. Durch Entscheidung des Schulträgers, die nach Anhörung der Schulkonferenz erfolgt und der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, kann eine Schulartänderung auch vor dem in Satz 1 genannten Termin jeweils zum Schuljahresbeginn, frühestens jedoch ab dem 1. August 2008, vorgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt können sich Haupt- und Realschulen auch organisatorisch zu einer Regionalschule verbinden. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schulartänderung die Haupt- oder Realschule besuchen, werden in der Regionalschule dem von ihnen bisher besuchten Bildungsgang zugeordnet. Für die Haupt- und Realschulen gelten bis zu der Schulartänderung nach Satz 1 die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Realschule hat sechs Jahrgangsstufen. Sie vergibt in Verbindung mit einer Prüfung den Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler, die nach Jahrgangsstufe neun die Schule verlassen. Die Realschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 zählen neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten auch die Hauptschulen und Realschulen zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Für diesen Zeitraum werden die in § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 4 Satz 1 und § 129 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3c aufgeführten Schularten jeweils um die Schularten Hauptschule und Realschule ergänzt. Im Übrigen findet bis zum Ablauf des 31. Juli 2011

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gymnasium die Schülerin oder den Schüler auch der nächsten Jahrgangsstufe einer Realschule zuweisen kann, wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen; § 9 Abs. 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Hauptschule oder die Realschule die Schülerin oder den Schüler mit Zustimmung der Eltern der nächsten Jahrgangsstufe der Realschule oder des Gymnasiums zuweist, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen dieser Schulart gerecht werden kann,

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die Bezeichnung "Grund- und Hauptschule" für organisatorische Verbindungen von Grund- und Hauptschulen zulässig ist,

  3. 3.

    (gestrichen)

  4. 4.

    § 18 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des § 18 Abs. 2 auch bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der flexiblen Übergangsphase der Hauptschule (Abs. 2 Satz 2) ein Schuljahr unberücksichtigt bleibt,

  5. 5.

    § 73 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass dem gemeinsamen Kreiselternbeirat für Grundschulen und Förderzentren auch die Hauptschulen angehören und anstelle des Kreiselternbeirates für Regionalschulen ein Kreiselternbeirat für Realschulen gebildet wird, an dem sich die Elternvertretungen von Regionalschulen beteiligen können,

  6. 6.

    § 74 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass dem gemeinsamen Landeselternbeirat für Grundschulen und Förderzentren auch die Hauptschulen angehören und anstelle des Landeselternbeirates für Regionalschulen ein Landeselternbeirat für Realschulen gebildet wird,

  7. 7.

    § 83 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Vertreterversammlung bei den Hauptschulen aus je drei Mitgliedern der Kreisschülervertretung zusammensetzt.

(4) § 135 Abs. 3 findet für die Amtszeit des Landesschulbeirates, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden nachfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Regionalschulen nach Nummer 2 und 5 auch Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen gewählt und als Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 3 auch Lehrkräfte an Hauptschulen und Realschulen benannt werden können.

(5) Ab dem 1. Januar 2016 wird für die Schularten Gemeinschaftsschule und Regionalschule ein einheitlicher Schülerkostensatz nach § 121 Absatz 1 bis 5 ermittelt.