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§ 146 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 146 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes. 2Die Entscheidungen sind schriftlich bekanntzugeben.