Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 145a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 145a StGB – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Zu § 145a: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).