§ 145 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 11 – Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§ 145 SächsBG – Anwendungsbereich
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:
- 1.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
- 2.
die Landrätinnen und Landräte,
- 3.
die Beigeordneten,
- 4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
- 5.
die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie
- 6.
die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.