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§ 145 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 145 SächsBG – Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:

  1. 1.

    die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

  2. 2.

    die Landrätinnen und Landräte,

  3. 3.

    die Beigeordneten,

  4. 4.

    die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,

  5. 5.

    die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie

  6. 6.

    die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.