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§ 145 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel VII – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 7 – Beamte auf Zeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 145 LBG – Beamte auf Zeit (1)

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 73 bis 85 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte; ferner gelten die §§ 39 bis 39f nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten Beamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich im Amt befinden oder danach wiedergewählt werden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie die für Beamte auf Lebenszeit geltende gesetzliche Altersgrenze gilt.

(4) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) § 111 Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 86 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).