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§ 145 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 4 – Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 145 KV M-V – Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden

(1) Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Amt gelten §§ 78 und 80 bis 85 sowie 87 entsprechend.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Absatz 3 findet Anwendung.

(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteher der Ämter ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.