§ 145 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 4 – Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes
§ 145 KV M-V – Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteher der Ämter ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.