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§ 145 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 14 – Bußgeldbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 145 BbgWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt, abändert oder beschädigt;

  2. 2.

    entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt;

  3. 3.

    ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage

    1. a)

      Anlagen in oder an Gewässern einschließlich der Häfen, Lade- oder Umschlagstellen entgegen § 87 errichtet oder wesentlich verändert;

    2. b)

      (weggefallen)

    3. c)

      entgegen § 43 Absatz 3 Gewässer mit Motorbooten befährt, entgegen § 46 die Schifffahrt ausübt oder entgegen § 48 Fähren oder Häfen betreibt oder einrichtet;

    4. d)

      entgegen § 71 Abwasseranlagen errichtet oder betreibt;

    5. e)

      entgegen § 73 Abwassereinleitungen, entgegen § 74 Indirekteinleitungen oder entgegen § 75 Abwasseranlagen nicht überwacht;

    6. f)

      entgegen § 37 Anlagen dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt;

    7. g)

      entgegen den §§ 73 bis 75 den Überwachungs- und Dokumentationspflichten nicht nachkommt;

  4. 4.
    1. a)

      der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist;

    2. b)

      einer Rechtsverordnung über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2

    zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  5. 5.

    einer Rechtsverordnung

    1. a)
    2. b)

      nach § 2 Absatz 1;

    3. c)

      (weggefallen)

    4. d)

      über die Indirekteinleitung gemäß § 72 Absatz 1;

    5. e)

      zum Verhalten in Gewässerrandstreifen gemäß § 77a Absatz 1

    zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  6. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt;

  7. 7.

    Anzeigepflichten nach § 21 Absatz 2 und 3, nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, nach § 55 Absatz 3, nach § 30 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt;

  8. 8.

    entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser ablässt;

  9. 9.

    entgegen § 55 Absatz 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt;

  10. 10.

    entgegen § 66 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

  11. 11.

    entgegen § 70 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Absatz 3 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

  12. 12.

    als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Absatz 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;

  13. 13.

    Untersuchungspflichten in Bezug auf das Abwasser verletzt, indem er

    1. a)

      entgegen § 73 Absatz 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen lässt oder entgegen § 73 Absatz 2 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt;

    2. b)

      entgegen § 75 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 75 die Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt;

    3. c)

      entgegen § 74 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt;

  14. 14.

    (weggefallen)

  15. 15.

    eine gemäß § 98 Absatz 1 untersagte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.