Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Teil 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 2 – Schlussvorschriften
§ 145 BbgSchulG – Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 9 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis und über die Schulpflicht eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 8 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen eingeschränkt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes sowie auf Datenschutz gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis, über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und über wissenschaftliche Untersuchungen eingeschränkt. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Dienst- und Arbeitsverhältnissen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zugrunde liegenden Verbotsregelung eingeschränkt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die Ersatzschulen eingeschränkt.