Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 144 SchulG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 10 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann,
- 2.
entgegen § 11 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht oder an einer sonstigen pflichtigen Schulveranstaltung nicht nachkommt,
- 3.
entgegen § 26 Absatz 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht dafür sorgt, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt, oder den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nicht nachkommt,
- 4.
entgegen § 26 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,
- 5.
entgegen § 115 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet oder betreibt,
- 6.
als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 117 Abs. 1 unterrichten lässt,
- 7.
entgegen § 117 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,
- 8.
entgegen § 118 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,
- 9.
entgegen § 118 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.