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§ 144 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 144 SchulG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 10 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann,

  2. 2.

    entgegen § 11 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht oder an einer sonstigen pflichtigen Schulveranstaltung nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 26 Absatz 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht dafür sorgt, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt, oder den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 26 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,

  5. 5.

    entgegen § 115 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet oder betreibt,

  6. 6.

    als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 117 Abs. 1 unterrichten lässt,

  7. 7.

    entgegen § 117 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,

  8. 8.

    entgegen § 118 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,

  9. 9.

    entgegen § 118 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.