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§ 144 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfzehnter Teil – Bußgeldvorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 144 LWG 2008 – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, die nach § 5 Abs. 2 bei dem Auslaufen wassergefährdender Stoffe vorgeschriebenen Maßnahmen unterlässt,

  2. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 14 Abs. 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,

    2. b)

      § 15 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahrzeug befährt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält,

  3. 3.

    die nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,

  4. 4.

    entgegen § 24 Abs. 1 bei amtlichen Prüfungen keine Arbeitshilfe leistet,

  5. 5.

    ohne die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Genehmigung eine Handlung vornimmt, die die Beschaffenheit einer Staumarke oder eines Festpunktes beeinflussen kann,

  6. 6.

    ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  7. 7.

    entgegen § 27 aufgestautes Wasser ablässt,

    1. a)

      entgegen § 33 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

    2. b)

      entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Abwasseranlage errichtet oder betreibt, die nicht den Anforderungen des § 18b WHG und des § 34 Abs. 1 entspricht, oder wer nicht die von der Wasserbehörde nach § 34 Abs. 2 festgesetzten Anpassungsmaßnahmen durchführt,

  8. 8.

    eine Abwasserbehandlungsanlage ohne einen nach § 35 festgestellten oder genehmigten Plan errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung oder in dem Plan festgesetzt sind, nicht befolgt,

  9. 9.

    seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 85a erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  10. 10.

    entgegen § 42 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt,

  11. 11.

    ohne die nach § 56 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,

  12. 12.

    einer Nebenbestimmung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen § 58 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 ohne die nach § 58 Abs. 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung oder ohne die nach § 31b Abs. 4 WHG erforderliche Genehmigung

    1. a)

      bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,

    2. b)

      die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,

    3. c)

      Stoffe lagert oder ablagert,

    4. d)

      Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt,

    5. e)

      Grünland in Ackerland umbricht,

  14. 14.

    entgegen § 70 Abs. 1 ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahme auf oder in dem Deich

    1. a)

      Vieh treibt, Großvieh weidet oder andere Haus- und Nutztiere hält,

    2. b)

      reitet oder mit Fahrzeugen aller Art fährt oder parkt,

    3. c)

      Material, Geräte oder Boote lagert,

    4. d)

      Anlagen errichtet oder wesentlich ändert sowie Gegenstände aller Art lagert oder ablagert, Zäune, Brücken oder Deichtreppen errichtet sowie Rohre oder Kabel verlegt,

    5. e)

      Veranstaltungen durchführt,

    6. f)

      Bäume oder Sträucher pflanzt,

    7. g)

      Gräser oder Treibsel abbrennt,

    8. h)

      nicht angeleinte Hunde mitführt,

  15. 15.

    entgegen § 75 Abs. 1 Satz 2 auf einer Halligwerft eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,

  16. 16.

    entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 den Schutzstreifen einer Halligwerft bebaut, bepflanzt oder in schädigender Weise nutzt,

  17. 17.

    entgegen § 75 Abs. 2 eine Halligwerft ohne Zustimmung der Wasserbehörde verbreitert oder erhöht,

  18. 18.

    entgegen § 76 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,

  19. 19.

    entgegen § 77 Küstenschutzanlagen oder sonstige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,

  20. 20.

    entgegen § 77 Abs. 3 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,

  21. 21.

    entgegen § 78 Abs. 1 auf Küstenschutzanlagen, in den Dünen oder auf den Strandwällen ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung

    1. a)

      schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt,

    2. b)

      Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,

    3. c)

      Liegeplätze für Wasserfahrzeuge sowie Netztrockenplätze einrichtet,

    4. d)

      Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,

    5. e)

      Vieh auftreibt oder laufen lässt,

    6. f)

      Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,

  22. 22.

    entgegen § 78 Abs. 2 an Steilufern oder innerhalb eines Bereiches von 50 m ab der oberen Böschungskante ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung

    1. a)

      schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt oder Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,

    2. b)

      Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,

    3. c)

      Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,

  23. 23.

    entgegen § 78 Abs. 3 auf dem Meeresstrand oder auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung,

    1. a)

      Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,

    2. b)

      Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,

    3. c)

      schützenden Bewuchs ändert oder beseitigt,

  24. 24.

    entgegen § 78 Abs. 6 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,

  25. 25.

    entgegen § 80 Abs. 1 ohne die nach § 80 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung

    1. a)

      in einer Entfernung bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung eines Landesschutzdeiches,

    2. b)

      im Deichvorland bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,

  26. 26.

    ohne die nach § 139 Abs. 1 und 2 erforderlichen Zulassungen,

    1. a)

      Häfen oder Landungsstege errichtet,

    2. b)

      Hafenanlagen errichtet oder verändert,

    3. c)

      in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt,

  27. 27.

    eine vollziehbare Anordnung nach

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)

    nicht befolgt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. 1.
  2. 2.

erlassenen Verordnung oder einer nach § 31 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.