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§ 144 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 144 BayLTGeschO – Tagesordnung

(1) 1Die oder der (stellvertretende) Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung fest; dabei sind Entscheidungen des Ausschusses nach § 142 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. 2Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.

(2) 1Liegt ein Beratungsgegenstand dem federführenden Ausschuss länger als vier Wochen vor, so muss ihn die oder der Vorsitzende auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder als ersten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen und diese damit beginnen. 2In diesem Falle ist Absetzung ohne Sachberatung nicht zulässig.

(3) So weit es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Ausschuss nicht zur Beratung zugewiesen sind, setzt die Aufnahme in die Tagesordnung das Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden oder einen Ausschussbeschluss voraus.

(4) 1Die Tagesordnung kann bis zum Ende der Sitzung erweitert werden; ebenso können einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden. 2Antragsberechtigt ist jedes Ausschussmitglied. 3Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. 4Bei nicht fristgerechter Ladung im Sinn von § 143 besteht gegen die Erweiterung ein Widerspruchsrecht von Seiten jeder Fraktion oder einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses. 5Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.

(5) Der Ausschuss kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.