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§ 143 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Andere Beamtengruppen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 143 SächsBG – Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz

(1) Für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 139 Abs. 1, 2 und 6 entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

    1. a)

      in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird und

    2. b)

      in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt Absatz 2 entsprechend.