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§ 143 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 143 BayLTGeschO – Ladungsfrist

1Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. 3In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.