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§ 142 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 142 StBerG – Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  1. 1.

    wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

  2. 2.

    wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.