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§ 142 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Andere Beamtengruppen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 142 SächsBG – Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

(1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.